Die Daten werden so lange aufbewahrt, wie eine geschäftliche, vertragliche oder berufliche Beziehung mit der betroffenen Person besteht, und danach so lange, wie es für die Erfüllung der entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen in jedem Fall erforderlich ist.
Unbeschadet des Vorstehenden werden sie so lange aufbewahrt, wie sie für die Verarbeitung erforderlich sind und die betroffene Person nicht ihre Löschung verlangt.
In Bezug auf Daten mit Beschäftigungscharakter oder im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit die Unterlagen oder die Register oder Datenträger, auf denen die entsprechenden Daten übermittelt wurden, die die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Zugehörigkeit, die An- und Abmeldungen oder die Änderungen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten auftreten können, belegen, sowie die Beitragsbelege und Quittungen, die die Zahlung von Gehältern und die delegierte Zahlung von Leistungen rechtfertigen, werden gemäß Artikel 21 des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2000 vom 4. August, mit dem der überarbeitete Text des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung verabschiedet wird, 4 Jahre lang aufbewahrt.
Was die Buchhaltung und die steuerliche Dokumentation betrifft, so müssen für steuerliche Zwecke die Geschäftsbücher und andere Bücher und Aufzeichnungen, die nach den geltenden Steuervorschriften (Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer, Körperschaftssteuer usw.) vorgeschrieben sind , sowie die Belege, die die in den Büchern erfassten Eintragungen rechtfertigen (einschließlich Computerprogramme und -dateien sowie alle anderen Belege mit steuerlicher Bedeutung ), mindestens für den Zeitraum aufbewahrt werden, der für steuerliche Zwecke erforderlich ist .) sowie die Belege, die die in den Büchern verbuchten Einträge rechtfertigen (einschließlich Computerprogramme und -dateien sowie alle anderen Belege von steuerlicher Bedeutung), müssen mindestens so lange aufbewahrt werden, wie die Verwaltung das Recht hat, Kontrollen und Ermittlungen durchzuführen und folglich die Steuerschuld zu begleichen, was gemäß den Artikeln 66 bis 70 des Allgemeinen Steuergesetzes 4 Jahre beträgt.
In Bezug auf die Buchhaltungs- und Steuerdokumentation, für kommerzielle Zwecke, Bücher, Korrespondenz, Dokumentation und Belege, die Ihr Geschäft betreffen, ordnungsgemäß geordnet ab der letzten Eintragung in den Büchern, mit Ausnahme dessen, was durch allgemeine oder besondere Bestimmungen festgelegt ist, erstreckt sich diese kommerzielle Verpflichtung sowohl auf die obligatorischen Bücher (Einnahmen, Ausgaben, Investitionsgüter und Rückstellungen), als auch auf die Dokumentation und Belege, die die in den Büchern verzeichneten Einträge unterstützen (ausgestellte und erhaltene Rechnungen, Tickets, Korrekturrechnungen, Bankunterlagen, etc.) beträgt die Aufbewahrungsfrist gemäß Artikel 30 des Handelsgesetzbuchs 6 Jahre.
Die Daten zu den Zeitkontrollen der Arbeitnehmer werden gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März über dringende Sozialschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Prekarität des Arbeitstages 4 Jahre lang aufbewahrt.
Weitere Informationen über die Aufbewahrung von Daten bei der Entwicklung unserer Tätigkeit finden Sie in unserem Register der Aktivitäten, Abschnitt „Zeitraum der Unterdrückung“.